Beiträge von M.Fleder

    Erst mal danke an Manfred für den Erklärungsversuch. Das mit dem "Anlieger frei" ist schon mal gut, das trifft auf ca. die Hälfte der Fälle zu.


    Aber:

    Zitat

    Das Parken ist übrigens nur auf, nicht neben Vorfahrtstraßen nicht erlaubt. Solange dein Fahrzeug irgendwo neben der Straße im Gras steht (bitte nicht in der Wiese oder auf einem Feld! Ein Streifen findet sich auf dem Land doch immer.)


    Der Straßengraben gehört zur Vorfahrtsstraße. Außerdem darfst du den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen, außer das betreffende Stück Land gehört dir selber oder der Eigentümer gestattet dir dies. Ein Grasstreifen neben der Straße ist kein öffentlicher Verkehrsraum und gehört entweder dem Träger der Straße oder einer Privatperson.


    Das sind natürlich alles Kniebohrereien, aber es ist eben bei uns schon einmal so weit gekommen, daß wir unsere neben (!) der Straße geparkten Autos entfernen mussten.


    Und das mit dem Landratsamt wird deshalb nicht funktionieren, da es sich um den Main handelt, und das ganze auf 50 Flußkilometer, da bekommt man wohl kaum für alle guten Angelstellen eine Ausnahmegenemigung.


    Im Zweifelsfalle bleibt dem Angler wohl nichts anderes übrig, als ein Bußgeld zu riskieren oder den Platz zu verlassen.


    Manuel

    Hallo zusammen,


    es ist an meinem Hausgewässer jetzt schon mehrfach vorgekommen, das Anlieger der ans Wasser angrenzenden Grundstücke versucht haben, uns den Aufenthalt am Ufer zu verbieten, und als wir uns auf das Bayerische Fischereigesetzt (BayFig) Artikel 70 berufen haben, sich plötzlich an unseren Autos gestört haben.


    im BayFig Artikel 70 ist geregelt:

    (1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe sowie zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist.
    .
    .
    .


    Erstreckt sich diese Uferbegehungsrecht jetzt auch auf die benutzung (befestigter) Feldwege, die mit dem Schild "Land/Forstwirtschaftlicher Verkehr frei" gekennzeichnet sind?


    Wenn nicht, taucht nämlich Problem Nr. 2 auf: das Parken auf Vorfahrtsstraßen außerorts ist nämlich lt. StVO §12 verboten, und außerorts liegen nunmal die meisten Angelplätze.


    StVO
    I. Allgemeine Verkehrsregeln
    § 12 Halten und Parken
    (1)Das Parken ist unzulässig
    .
    .
    .
    -7- soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
    a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
    b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
    .
    .
    .


    Ergo: Wäre es so, daß ich keine Feldwege benützen darf, müsste ich im nächsten Dorf parken und 5 km zu meinem Angelplatz laufen.


    Die in einem Fall hinzugerufene Polizei war da auch rat- und lustlos und hat uns letztendlich aufgefordert, unsere mitlerweile am Straßenrand abgestellten Fahrzeuge zu entfernen, in den Feldweg durften wir auch nicht einfahren, daß hieß dann zusammenpacken und nach Hause fahren.


    Um diese Situation das nächste mal stichfest zu argumentieren, müsste ich wissen, ob ich den (befestigten) Feldweg mit dem Hinweis "Land/Forstwirtschaftlicher Verkehr frei" benutzen darf, um zum Gewässer zu gelangen und mein Auto wärend des Angelns darauf abstellen darf (ohne Behinderung des "Verkehrs" auf dem Feldweg natürlich).


    Vielen Dank für eure Antworten


    Manuel